Google search engine

Tanzsportreglement

vom 10.02.2025

Die Delegiertenversammlung beschliesst gestützt auf Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 sowie 23 Bst. f der Statuten:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Zweck

Dieses Reglement bezweckt die einheitliche Durchführung von Tanzsportturnieren im Einklang mit den Vorgaben und Regeln der International Dance Organisation (IDO) und damit den Tanzsport in der Schweiz zu fördern, für alle Teilnehmenden die Chancengleichheit zu wahren und ein voraussehbares Umfeld zu schaffen, in welchem der Tanzsport nach einheitlichen Regeln ausgeübt werden kann.

Artikel 2 – Geltungsbereich

Das Reglement gilt für alle Tanzsportturniere, welche in der Schweiz unter dem Namen der Swiss IDO durchgeführt werden, sowie für die an diesen Tanzsportturnieren mitwirkenden und teilnehmenden Personen.

2 Als mitwirkende und teilnehmende Personen gelten alle Personen, welche an einem Tanzsportturnier als Tänzerinnen oder Tänzer teilnehmen oder am operativen Ablauf des Turniers beteiligt sind. Typische am operativen Ablauf des Turniers beteiligte Personen sind die Wertungsrichter, die Turnierleitung, für die Musik zuständige Personen, für die Registrierung und Anmeldung zuständige Personen sowie die für die Moderation zuständigen Personen.

Artikel 3 – Änderungsbevollmächtigung

Der Vorstand der Swiss IDO ist berechtigt per Beschluss die anwendbaren Reglemente der Interational Dance Organisation gemäss Art. 4 Abs. 2 des vorliegenden Reglements entsprechend den jeweils gültigen Reglementen der International Dance Organisation anzupassen.

  1. Anwendbare Turnierregeln im Internationalen Verhältnis

Artikel 3 – Anwendbarkeit der Regeln der International Dance Organisation (IDO)

Für die Durchführung von Tanzsportturnieren unter dem Namen der Swiss IDO gelten die Reglemente der International Dance Organisation soweit dieses Reglement oder die Reglemente des mit der Administration der jeweiligen Tanzdisziplin beauftragten Aktivmitglieds davon abweichen.

Die anwendbaren Reglemente der International Dance Organisation sind:

  • IDO Dance Sports Rules and Regulations (Feb. 2025)
  • List of IDO Rule Changes and Clarifications (Jan. 2025)
  • IDO Officials Book
  • IDO age divisions (Jan. 2025
  • Anti Doping
  • Safeguarding and child protection policy.

Die anwendbaren Reglemente der International Dance Organisation werden auf der Webseite der Swiss IDO publiziert.

Artikel 5 – Teilnahme an Nationalen und Internationalen Turnieren

Personen mit Schweizer Nationalität sind berechtigt für die Schweiz an nationalen und internationalen Turnieren teilzunehmen.

Soweit Personen mit Schweizer Nationalität im Ausland leben und für die Schweiz an nationalen und internationalen Turnieren teilnehmen, sind sie selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu erwirken, die der jeweilige Länderverband, in welchem sie ihren Wohnsitzhaben, vorschreibt.

Personen ausländischer Nationalität, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind berechtigt für die Schweiz an nationalen und internationalen Turnieren teilzunehmen.

Die Abschnitte 1 bis 3 des vorliegenden Artikels gelten auch für Gruppen und Formationen, soweit die Gruppen und Formationen gemäss den jeweiligen Reglementen der Unterverbände für die Schweiz starten.

Personen ausländischer Nationalität mit Wohnsitz im Ausland sind berechtigt in der Schweiz für das Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, an nationalen Turnieren, welche als offen ausgeschrieben sind, teilzunehmen, soweit der Verband des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, dies erlaubt.

Veranstalter internationaler Turniere können vorschreiben, dass eine Person nur dasjenige Land an dem internationalen Turnier vertreten darf, dessen Nationalität sie hat. Dies gilt insbesondere für olympische Wettkämpfe.

Artikel 6 – Titel an Schweizermeisterschaften

Der Titel des Schweizermeisters oder der Schweizermeisterin wird nur an Tanzende mit Schweizer Nationalität oder Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vergeben, die für die Schweiz an nationalen und internationalen Turnieren gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art 4 Abs. 2 des vorliegenden Reglements starten.

Artikel 7 – Teilnahme für ein anderes land

Personen die gemäss Art. 4 Abs. 1 bis 4 des vorliegenden Reglements für die Schweiz an nationalen oder internationalen Turnieren teilnehmen, können nicht gleichzeitig für ein anderes Land an nationalen oder internationalen Turnieren teilnehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb der des Wettkampfsystems International Dance Organisation für ein anderes Land an nationalen oder internationalen Turnieren teilnehmen.

Der Vorstand der Swiss IDO kann Ausnahmen von Abschnitt 1 des vorliegenden Artikels genehmigen, soweit die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es liegt ein entsprechendes begründetes schriftliches Gesuch der Person vor.
  2. Das begründete schriftliche Gesuch wird auch bei demjenigen Länderverband eingereicht, welchen die Person an nationalen und internationalen Turnieren vertreten will.
  3. Die Person hat in ihrem Gesuch zu begründen, weshalb sie gleichzeitig für ein anderes Land an nationalen und internationalen Turnieren starten will.
  4. Soweit anwendbar muss die Person nennen mit welchem Partner oder welcher Gruppe sie zusätzlich für ein anderes Land starten möchte.

Soweit dies notwendig ist, kann die Swiss IDO mit dem jeweiligen Länderverband und der International Dance Organisation eine Vereinbarung treffen, welche es der Person ermöglicht, gleichzeitig für mehrere Länder zu starten. Die Swiss IDO informiert die betroffene Person über allfällige getroffene Vereinbarungen.

Artikel 8 – Landeswechsel

Eine Person, welche die Schweiz an nationalen und internationalen Turnieren vertreten hat, kann ohne Einschränkung ein anderes Land an nationalen und internationalen Turnieren vertreten, soweit sie die Schweiz nicht mehr an nationalen und internationalen Turnieren vertritt und dem Landeswechsel keine für sie anwendbaren Reglemente entgegenstehen.

Falls ausländische und internationale Reglemente eine Einschränkung der Startmöglichkeiten vorsehen, sind diese zu beachten. Sehen ausländische und internationale Reglemente Ausnahmen vor, so bemüht sich die Swiss IDO nach entsprechender Information durch die Person, welche eine Landeswechsel vornehmen will, um die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen.

Artikel 9 – Widerhandlungen

Tanzende, welche gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements verstossen, werden durch Beschluss des Vorstands der Swiss IDO oder durch Beschluss der Stelle eines Unterverbandes, die für die Ahndung von Verletzungen gegen das jeweils geltende Turnierreglement verantwortlich ist, für ein Jahr gesperrt. Der Vorstand der Swiss IDO und der jeweilige Unterverband informieren sich gegenseitig über festgestellte Verstösse und koordinieren sich hinsichtlich der Sperre.

Die ausgesprochene Sperre ist zu begründen. In der Begründung sind diejenigen Verstösse gegen das vorliegende Reglement sowie gegebenenfalls die entsprechenden Turnierteilnahmen zu nennen, die zu der Sperre geführt haben.

Die von einer Sperre nach diesem Artikel betroffene Person kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich Einspruch gegen einen Entscheid nach Absatz 1 dieses Artikels einlegen.

So beschlossen an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung in Online, am 09. 02. 2025.

Im Namen der Swiss IDO

Beliebteste